Grundsätzlich verliert der
Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis, wenn der
Reisende vom Vertrag zurücktritt. Gemäß
§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene
Entschädigung verlangen.
Abweichend von § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Wenn sich der Reisende hierauf beruft, ist er für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung darlegungs- und beweisbelastet.
In Bezug auf die Corona-Pandemie kommt es für die Beurteilung darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind.
Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich.
Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an.
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