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Müllverbrennung auf der Nachbarinsel und Bauarbeiten: Reisemangel oder doch nicht?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Reisender kann den Reisepreis nicht wegen Bauarbeiten mindern, wenn auf diese bereits im Prospekt hingewiesen wurde. Geruchsbelästigungen durch Müllverbrennung auf einer benachbarten Insel auf den Malediven sind eine bloße Unannehmlichkeit.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er buchte für sich und seinen Mitreisenden, den Zeugen M., bei der Beklagten eine Pauschalreise auf die Malediven, Süd-Male-Atoll, Insel-Hotel K., inklusive Versicherungsschutz und vorausgebuchtem Tauchpaket. Das die Buchung entgegennehmende Reisebüro wird nicht als Agentur der Beklagten betrieben.

In der Prospektbeschreibung ist unter „Lage“ vermerkt: „In der Nähe befindet sich eine Einheimischeninsel, Transferzeit ca. 45 Minuten“. Unter „Standard“ ist beschrieben: „Die Insel ist etwa 500 x 400 m groß, üppig bewachsen und hat einige kleine, naturbelassene Badebuchten (Badeschuhe nicht vergessen)“. Des Weiteren findet sich in der Prospektbeschreibung in Fettdruck der Hinweis: „vorausbuchbare Tauchpakete siehe S. 176“. Auf S. 176 des Winter 1999/2000-Katalogs „Fernreisen“ der Beklagten, wird unter der in rotem Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Wichtige zusätzliche Informationen“ unter der Spalte „Buchungsbedingung“ darauf hingewiesen: „Darüber hinaus sind gebuchte Tauchleistungen nicht übertragbar“. Der gleiche Hinweis findet sich im Fernreisenkatalog der Beklagten für Sommer 2000 auf S. 173 an gleicher Stelle unter gleicher Überschrift; auch im Katalog der Beklagten für Sommer 2000 wird bei der konkreten Prospektbeschreibung der Hotelinsel K. auf S. 161 verwiesen auf „vorausbuchbare Tauchpakete siehe S. 173“. In der mündlichen Verhandlung waren die Prospekte Winter 1999/2000 und Sommer 2000 „Fernreisen“ als gerichts- und allgemein bekannt mitgeteilt worden.

Während des Urlaubs des Klägers und seines Mitreisenden fanden am Strand Erweiterungsarbeiten unter Einsatz von Baggern statt. Auf der benachbarten Insel wurde an jedem dritten Tag Müll verbrannt. Zur Substantiierung seines Vortrags hat der Kläger Fotografien eingereicht.


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AG Bad Homburg, 04.10.2000 - Az: 2 C 2849/00 (20)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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