Hat ein Reisender eine Flugpauschalreise gebucht und ist in dem der Reisebestätigung beigefügten Flugplan eine Zwischenlandung nicht vereinbart, so stellt es einen Reisemangel dar, wenn auf dem Hinflug zwei Zwischenlandungen erfolgen und sich der Flug wegen technischer Probleme um 26 Stunden verspätet. Der Reisende kann den Reisepreis für diesen Zeitraum um 100% mindern.
Finden auf dem Rückflug ebenfalls zwei Zwischenlandungen mit mehrstündigen Wartezeiten statt, so kann der Reisende eine Minderung von 50% des Tagesreisepreises vornehmen.
Muss der Reisende auf Grund der Hinflugverspätung direkt nach der Landung unerholt eine gebuchte dreitägige Rundreise antreten, so kann er den anteiligen Reisepreis für den ersten Tag um 100% und für die weiteren zwei Tage um 50% mindern.
Ist der Reisende auf Grund der technischen Probleme beim Hinflug im Hinblick auf den Rückflug besorgt, so wird hierdurch die Gesamtreise negativ beeinträchtigt, so dass eine Minderung von 5% des Gesamtreisepreises angemessen ist.
Finden auf dem Rückflug ebenfalls zwei Zwischenlandungen mit mehrstündigen Wartezeiten statt, so kann der Reisende eine Minderung von 50% des Tagesreisepreises vornehmen.
Muss der Reisende auf Grund der Hinflugverspätung direkt nach der Landung unerholt eine gebuchte dreitägige Rundreise antreten, so kann er den anteiligen Reisepreis für den ersten Tag um 100% und für die weiteren zwei Tage um 50% mindern.
Ist der Reisende auf Grund der technischen Probleme beim Hinflug im Hinblick auf den Rückflug besorgt, so wird hierdurch die Gesamtreise negativ beeinträchtigt, so dass eine Minderung von 5% des Gesamtreisepreises angemessen ist.
AG Hamburg, 15.06.2000 - Az: 22 a C 32/00
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