Ein
Streik eigener Mitarbeiter, zu dem von einer Gewerkschaft aufgerufen wird und der zu einer
Flugannulierung führt, kann nicht generell als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden, der die Fluggesellschaft gemäß
Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der FluggastrechteVO entbindet.
Es ist nicht ungewöhnlich oder gar außergewöhnlich, dass es bei Tarifverhandlungen, die über einen Zeitraum von drei Jahren andauern, irgendwann zu einem Streik kommt, der ursächlich für eine Flugannullierung wird.
Die Fluggesellschaft trägt dann die Darlegungslast dafür, dass der Streik so außergewöhnlich gewesen ist, dass er nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 21.08.2012 - Az:
X ZR 146/11 -, entschieden, dass ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne vorliege, wenn der Streik auf Aufruf einer Gewerkschaft erfolgt, da er in diesem Falle durch die - auch unionsrechtlich geschützte - Koalitionsfreiheit gedeckt sei und diese die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der streikenden Mitarbeiter suspendiere. Daher wirke der Streik „von außen“ auf das Luftfahrtunternehmen ein und sei nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.
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