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Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei 14-minütiger Verspätung des Zubringerfluges?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

EU-Ausgleichszahlungen stehen den Passagieren nicht zu, wenn diese nicht schlüssig darlegen können, dass die 14-minütige Verspätung des Zubringerfluges dafür kausal war, dass sie den Anschlussflug verpasst haben.

Erreicht der Fluggast das Boarding für den Anschlussflug nicht, obwohl ihm die Minimum Connecting Time des betreffenden Flughafens zur Verfügung stand, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verpassen des Anschlussfluges allein auf der Verspätung des Zubringerfluges beruhe und die Kläger substantiiert dargelegt hätten, dass sie kein Verschulden hieran treffe.

Insoweit kommt der am Frankfurter Flughafen geltenden Minimum Connecting Time (Mindestumsteigezeit), die hier trotz Verspätung des Zubringerfluges (gerade) noch eingehalten war, eine besondere Bedeutung zu. Dies ist die Zeit, die mindestens zwischen der Landung eines Zubringerfluges und dem Start eines Anschlussfluges liegen muss, damit ein Passagier in der Lage ist, seinen Anschlussflug zu erreichen. Diese Zeit wird von jedem Flughafen gesondert vorgegeben und beträgt am Frankfurter Flughafen 45 Minuten.

Nach Ansicht der Kammer kann sich ein Flugunternehmen in den Fällen, in denen – wie hier – diese Zeit eingehalten ist, darauf berufen, dass typischerweise unter normalen Umständen innerhalb dieses Zeitfensters der Anschlussflug erreicht werden kann. Erreicht der Fluggast das Boarding für den Anschlussflug nicht, obwohl ihm die Minimum Connecting Time des betreffenden Flughafens zur Verfügung stand, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes (so im Grundsatz auch AG Hannover, 14.03.2017 - Az: 523 C 12833/16).

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