Wird die Mitnahme eines am Gate erscheinenden Fluggastes verweigert, nachdem die Flugzeugtüren bereits geschlossen worden sind, so liegt keine Nichtbeförderung i.S.d. EG-Verordnung vor. Diese greift nur dann, wenn der Gast rechtzeitig zur Abfertigung für den Flug erscheint und am Ausgang der Einstieg in die Maschine verwehrt wird. Dies gilt zumindest für den Fall, dass Grund für die Verspätung Mängel im Pass des Kindes der Partei sind, so wie dies vorliegend der Fall war.
OLG Frankfurt, 01.10.2009 - Az: 16 U 18/08
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