Wird die Unabwendbarkeit eines Unfalls nach § 17 Abs. 3 StVG geltend gemacht, muss nachgewiesen werden, dass der Fahrzeugführer jede erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ein Idealfahrer hätte in einer Verkehrssituation, in der Fahrzeuge einem Rettungswagen Platz machen, einkalkuliert, dass diese nach dessen Durchfahrt ihre Fahrt wieder aufnehmen könnten. Ein solcher Unfall gilt daher nicht als unabwendbar.
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG sind Verstöße beider Parteien zu berücksichtigen.
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG sind Verstöße beider Parteien zu berücksichtigen.
LG Köln, 04.04.2017 - Az: 11 S 134/16
ECLI:DE:LGK:2017:0404.11S134.16.00
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