Es besteht kein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung, wenn der Fluggast seinen Anschlussflug schuldhaft verspätet erreicht hat. In diesem Fall liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Sofern der Zubringerflug so landet, dass die Umsteigezeit mindestens der vom Flughafen garantierten Mindestzeit (Minimum Connecting Time) unter Abzug der Zeiten bis Öffnung der Türen und der Zeiten ab Boarding entspricht, spricht der Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden (zb. Trödeln, Verlaufen, etc.) des Reisenden.
AG Hannover, 14.03.2017 - Az: 523 C 12833/16
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