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Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit als Reisemangel?

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Reise ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Bei der Bestimmung, ob eine solche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt, ist von einem weiten Mangelbegriff auszugehen, der eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Reiseveranstalters vorgibt.

Maßstab sind bei der Frage nach einem Reisemangel in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Reisevertragsparteien und damit die Beschaffenheit der Reise, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder übereinstimmend (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (sog. subjektiver Fehlerbegriff). Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich (sog. objektiver Fehlerbegriff). Es ist in diesem Fall auf die objektiven Durchschnittsanforderungen abzustellen, die ein Durchschnittsreisender erwarten kann.

Abzugrenzen ist ein Reisemangel von einer bloßen Unannehmlichkeit, die die Tauglichkeit der erbrachten Reiseleistung nur geringfügig beeinträchtigt und daher vom Reisenden entschädigungslos hinzunehmen ist.

Eine Reise ist insoweit mangelhaft, wenn nicht beide Betten in der bewohnten Kabine problemlos zu erreichen waren.

Ein Reisender kann nämlich auch unter Berücksichtigung des Massencharakters, wie er regelmäßig bei Urlaubsreisen auf einem Schiff besteht, erwarten, dass es ihm ohne besondere Mühen möglich ist, das für ihn zur Verfügung gestellte Bett zu beziehen. Tritt ein Reisender die Reise dabei mit einem Mitreisenden an und bewohnt mit diesem dieselbe Kabine, so bedeutet dies, dass die für sie vorgesehenen Betten so beschaffen und angeordnet sein müssen, dass jeder der beiden Reisenden ohne Weiteres das für ihn vorgesehene Bett beziehen kann, insbesondere auch ohne dass bei der Nutzung des eigenen Bettes eine Beeinträchtigung des Mitreisenden verursacht wird. Diese Sichtweise wird auch nicht durch die konkret in Rede stehende Schiffsreise in Frage gestellt. Denn auch bei einer Reise auf einer „Postschifflinie“ kann ein Reisender erwarten, dass sein Bett problemlos zugänglich ist, insbesondere wenn im Prospekt der Komfort eines Passagierschiffes zusichert wird.


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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