Art. 8 Abs. 1 lit a Fluggastrechte-VO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annulierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrages heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, 12.09.2018 - Az: C-601/17).
Dieser Leitsatz ist Ergebnis einer durch den Europäischen Gerichtshof in den Urteilsgründen vorgenommenen Interessenabwägung zwischen den durch die Fluggastrechte-VO beiderseits geschützten Interessen der Fluggäste einerseits und der Luftfahrtunternehmen andererseits, die zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden sollen.
Der Europäische Gerichtshof geht dabei zwar von einem hohen Schutzniveau für den Reisenden aus, weshalb er grundsätzlich auch die an den Vermittler gezahlte Provision in den vollständigen Erstattungsbetrag der Flugscheinkosten einbezieht. Aus der Definition des Begriffs „Flugschein“ in Art. 2 lit. f Fluggastrechte-VO ergebe sich aber, dass die verschiedenen Bestandteile des Flugscheins, darunter der Preis, von dem Luftfahrtunternehmen genehmigt werden müssten und nicht ohne sein Wissen festgelegt werden dürften. Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins könne dabei nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistung erforderlich angesehen werden, weshalb eine Erstattung der Provision in diesem Fall nicht zu erfolgen hat.
Aus der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Abwägung ergibt sich, dass es für die Frage der Rückerstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. A Fluggastrechte-VO auf das konkrete Wissen des Luftfahrtunternehmens bei der Preisbildung des verkauften Flugscheins ankommt.
Nicht ausreichend ist hingegen - wie vom Landgericht angenommen - die vom Luftfahrtunternehmen in Kauf genommene abstrakte Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer vom Reisevermittler erhobenen Gebühr in einer dem Luftfahrtunternehmen unbekannten Höhe. Dies ist auch interessensgerecht. Nur soweit das Luftfahrtunternehmen Kenntnis davon hat, dass sich eine von ihm gezahlte Provision bzw. eine mit seinem Wissen vom Reisevermittler vereinnahmte Vermittlungsgebühr im Flugscheinpreis widerspiegelt, ist es sachgerecht, dass diese Beträge als Teil des Flugscheinpreises bei einer Annullierung des Fluges vom Luftfahrtunternehmen zu erstatten sind.
Ist dies nicht der Fall, ist es sachgerecht, Vermittlungsgebühren nicht dem Flugscheinpreis zuzuordnen.
Denn es ist der Fluggast, der den Vermittler bei der Flugscheinbuchung in Anspruch genommen hat, so dass die Erhebung von Vermittlungsgebühren grundsätzlich diesem Vertragsverhältnis zuzuordnen ist. Es kommt danach auch nicht darauf an, ob die Beklagte durch das Angebot ihrer Tickets in einem globalen Reservierungssystem eine Überprüfung der Preisbildung „freiwillig aus der Hand gegeben“ hat oder ob andere Möglichkeiten der Vertragsgestaltungen zum Vermittler, etwa durch eine konkrete Provisionsvereinbarung oder -deckelung für das Flugunternehmen bestünden.
Dieser Leitsatz ist Ergebnis einer durch den Europäischen Gerichtshof in den Urteilsgründen vorgenommenen Interessenabwägung zwischen den durch die Fluggastrechte-VO beiderseits geschützten Interessen der Fluggäste einerseits und der Luftfahrtunternehmen andererseits, die zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden sollen.
Der Europäische Gerichtshof geht dabei zwar von einem hohen Schutzniveau für den Reisenden aus, weshalb er grundsätzlich auch die an den Vermittler gezahlte Provision in den vollständigen Erstattungsbetrag der Flugscheinkosten einbezieht. Aus der Definition des Begriffs „Flugschein“ in Art. 2 lit. f Fluggastrechte-VO ergebe sich aber, dass die verschiedenen Bestandteile des Flugscheins, darunter der Preis, von dem Luftfahrtunternehmen genehmigt werden müssten und nicht ohne sein Wissen festgelegt werden dürften. Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins könne dabei nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistung erforderlich angesehen werden, weshalb eine Erstattung der Provision in diesem Fall nicht zu erfolgen hat.
Aus der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Abwägung ergibt sich, dass es für die Frage der Rückerstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 lit. A Fluggastrechte-VO auf das konkrete Wissen des Luftfahrtunternehmens bei der Preisbildung des verkauften Flugscheins ankommt.
Nicht ausreichend ist hingegen - wie vom Landgericht angenommen - die vom Luftfahrtunternehmen in Kauf genommene abstrakte Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer vom Reisevermittler erhobenen Gebühr in einer dem Luftfahrtunternehmen unbekannten Höhe. Dies ist auch interessensgerecht. Nur soweit das Luftfahrtunternehmen Kenntnis davon hat, dass sich eine von ihm gezahlte Provision bzw. eine mit seinem Wissen vom Reisevermittler vereinnahmte Vermittlungsgebühr im Flugscheinpreis widerspiegelt, ist es sachgerecht, dass diese Beträge als Teil des Flugscheinpreises bei einer Annullierung des Fluges vom Luftfahrtunternehmen zu erstatten sind.
Ist dies nicht der Fall, ist es sachgerecht, Vermittlungsgebühren nicht dem Flugscheinpreis zuzuordnen.
Denn es ist der Fluggast, der den Vermittler bei der Flugscheinbuchung in Anspruch genommen hat, so dass die Erhebung von Vermittlungsgebühren grundsätzlich diesem Vertragsverhältnis zuzuordnen ist. Es kommt danach auch nicht darauf an, ob die Beklagte durch das Angebot ihrer Tickets in einem globalen Reservierungssystem eine Überprüfung der Preisbildung „freiwillig aus der Hand gegeben“ hat oder ob andere Möglichkeiten der Vertragsgestaltungen zum Vermittler, etwa durch eine konkrete Provisionsvereinbarung oder -deckelung für das Flugunternehmen bestünden.
OLG München, 20.07.2022 - Az: 20 U 8835/21 e
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