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Mitreise auf Kreuzfahrtschiff verweigert: Erstattung des Reisepreises und Schadensersatz

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Sofern die Reisebedingungen einer Kreuzfahrt vorsehen, dass eine Beförderungsverweigerung wegen Reiseunfähigkeit die Entscheidung des Kapitäns erfordert, kann einem Reisenden die Mitnahme nicht von der Reiseveranstalterin allein wegen (angeblicher) Reiseunfähigkeit verweigert werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit ihrer am 12.02.2021 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem die Beklagte zur Erstattung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt nebst Schadensersatz und Aufwendungsersatz verurteilt wurde.

Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Zutreffend ist das Landgericht von einem Reisemangel ausgegangen, weil die Beklagte dem Ehemann der Klägerin die Mitreise auf dem Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff 5“ in der Zeit vom 25.11.2019 bis 02.12.2019 verweigert hat.

a) Die Beklagte war nicht berechtigt, dem Ehemann der Klägerin die Mitreise zu verweigern. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte dabei nicht mit Erfolg auf Ziffer 8 der Reisebedingen berufen kann. Nach Ziffer 8 der Reisebedingungen kann die Beklagte „vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Kunde nach dem Urteil des Kapitäns (...) in einem geistigen oder körperlichen Zustand ist, der den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemand sonst an Bord darstellt“. Die danach zu einer Kündigung der Beklagten berechtigenden Umstände können vorliegend nicht festgestellt werden.

aa) Es kann schon nicht festgestellt werden, dass ein Urteil des Kapitäns ergangen ist und auf welcher Grundlage. Der Zeitpunkt der Entscheidung wirkt sich auf den Erkenntnisstand aus, der als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen ist. Dies erkennt auch die Beklagte, wenn sie betont, dass bei einer medizinischen Ausschiffung immer nur anhand der in dem Moment vorliegenden Prognoselage entschieden werden könne. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass zweifelhaft erscheint, ob ein Kapitänsentscheid erfolgt ist. Konkret dargelegt habe die Beklagte dies nicht und auch die Anlage enthalte keine Dokumentation einer Entscheidung des Kapitäns. Die Beklagte behauptet zwar, die Reise auf dem Schiff sei dem Ehemann der Klägerin durch Entscheidung des Kapitäns, nach Beratung mit dem behandelnden Arzt, verwehrt worden. Sie hat aber nach dem Bestreiten der Klägerin nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen ein Urteil des Kapitäns überhaupt ergangen ist. Aus dem von der Beklagten eingereichten Laufzettel und den Einträgen zum 25.11.2019 ergibt sich, dass zunächst im örtlichen Krankenhaus die „fit for flight“ abgeklärt und danach entschieden werden sollte, wie es weitergeht. Eine Entscheidung des Kapitäns ist nicht dokumentiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bordhospitals vom 25.11.2019. Auch in der Berufungsbegründung trägt die Beklagte nicht substantiiert vor, wann genau und wie das behauptete Urteil des Kapitäns ergangen ist.

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