Wenn Passagiere mehrere Einzelverbindungen einer Punkt-zu-Punkt-Fluglinie hintereinander buchen bzw.
Reisevermittler ohne Zutun der Fluglinie derartige Reihenbuchungen von Einzelverbindungen anbieten, kann der Fluglinie daraus in Anbetracht des eingeschränkten Umfangs ihrer Tätigkeit keine Haftung erwachsen.
Dies gilt zumindest dann, wenn die AGB der Fluglinie vorsehen, dass grundsätzlich keine Anschlussflüge angeboten werden, sofern diese nicht in der Buchung ausdrücklich als Anschlussflug ausgewiesen seien.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangt eine Ausgleichszahlung und den Ersatz zusätzlicher Flugkosten nach der
VO (EG) 261/04 im Zusammenhang mit einer von der Beklagten durchgeführten Luftbeförderung.
Der Zeuge A., der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, buchte für sich selbst und die Klägerin über die Webseite ABC.de Flüge von Frankfurt am Main nach Lanzarote und zurück. Der Hinflug sollte am 16.8.2020 von B. durchgeführt werden und ist nicht streitgegenständlich. Für den Rückweg von Lanzarote nach Frankfurt am 20.8.2020 buchten der Zedent und die Klägerin zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge, nämlich
- Flug12 von Lanzarote nach London Stansted, planmäßige Ankunft in London um 16:05 Uhr
- Flug34 von London Stansted nach Frankfurt am Main, planmäßiger Abflug um 19:25 Uhr, planmäßige Ankunft in Frankfurt um 21:55 Uhr.
Mit Datum 9.8.2020 schickte das Buchungsportal ABC.de ein mit „Ihre Buchungsanfrage“ überschriebenes Dokument an den Zedenten, aus dem sich die Flugzeiten für den Hin- und Rückflug ergeben. Bereits vom 8.8.2020 datiert eine für diese Flüge ausgestellte Rechnung des Anbieters C.. Darin sind für die Flüge Lanzarote-London und London-Frankfurt getrennte Einzelpreise ausgewiesen; ebenso wie für den Gepäcktransport auf diesen Teilstrecken. Der Zedent erhielt für die Strecke Lanzarote-Stansted (Flug Flug12) die Buchungsnummer ...; für die Strecke Stansted-Frankfurt (Flug Flug34) die Buchungsnummer ....
Der Flug Flug12 am 20.8.2020 wurde
storniert und die Klägerin und der Zedent auf den Flug Flug56 umgebucht. Damit erreichten die Passagiere London-Stansted erst gegen 18:00 Uhr. Da ihr Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London Stansted zunächst die Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. Infolgedessen verpassten die Klägerin und ihr Begleiter den Flug Flug34. Erst mit dem Flug Flug78 am folgenden Tag (21.8.2020) konnten sie nach Frankfurt am Main weiterfliegen. Für diese Umbuchung mussten sie pro Person 100 £, insgesamt 223,60 €, zahlen. Dieser Betrag bildet zusammen mit einer
Ausgleichsforderung von 400,00 € pro Person gemäß
Art. 7 der VO (EG) 261/04 die Klageforderung.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge A. habe die beiden Teilstrecken des Rückfluges von Lanzarote nach Frankfurt zusammenhängend und als einheitliche Luftbeförderung gebucht. Sie ist der Auffassung, dass für den Ausgleichsanspruch daher die Ankunftsverspätung in Frankfurt am Main und nicht in London-Stansted maßgeblich sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zedent keine einheitliche Beförderung von Lanzarote nach Frankfurt am Main gebucht habe, sondern 2 unabhängig voneinander zu betrachtende Teilstrecken von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt. Dazu verweist sie auf die Klausel in Art. 17 ihrer allgemeinen Beförderungsbedingungen, die unstreitig wie folgt lautet:
„… ist eine „Punkt-zu-Punkt“- Fluglinie. Lediglich für ausgewählte Flugverbindungen bieten wir Anschlussflüge an (…); diese sind in der Buchung als Anschlussflug entsprechend ausgewiesen. Aus diesem Grund bieten wir keinen Transfer von Fluggästen oder Gepäck auf andere von uns selbst oder von anderen Luftfahrtunternehmen betriebenen Flüge an (…).“
Die Beklagte behauptet, sie vertreibe ihre Flugbuchungen ausschließlich über ihre eigene online-Präsenz. Verträge mit Buchungsplattformen habe sie nicht abgeschlossen. Es sei daher nicht von ihr zu vertreten, wenn auf Buchungsplattformen 2 individuelle und voneinander unabhängige Teilstrecken als einheitlicher Flug angeboten würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist nicht begründet.
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