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Wenn das Reisebüro ein Hotelzimmer vermittelt: Welche Auswirkungen hat ein nachträgliches Beherbergungsverbot?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei der Vermittlung eines Beherbergungsvertrags durch ein Reisebüro kann dahinstehen, ob die Zurverfügungstellung der Zimmer durch das Hotel infolge einer behördlichen Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zum Zeitpunkt der geplanten Übernachtungen noch möglich gewesen wäre. Denn ungeachtet der Frage, wie sich dies auf die gebuchte Leistung auswirkt, bleibt die bereits erfolgte Erfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages hiervon unberührt. Insoweit kann sich der Buchende auch nicht auf einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB berufen.

Hat das Reisebüro die vertraglich versprochene Geschäftsbesorgung in Gestalt der Reservierung der Hotelzimmer bereits vollständig erfüllt, ist die eine Vergütung begründende Leistung damit erbracht hat. Soweit der Buchende – sei es möglicherweise auch infolge der Pandemie – an der gebuchten Leistung kein Interesse mehr hat, lässt dies die vollständig und vertragsgerecht erbrachte Leistung des Reisebüros nicht wieder entfallen, noch vermag dies eine nachträgliche Kürzung oder gar einen Entfall des vollständig verdienten Vergütungsanspruches einseitig zu Lasten des Reisebüros zu rechtfertigen.

Der Buchende kann den Ausgleich von Stornierungsgebühren gegenüber dem Hotel nicht unter Verweis auf § 326 Abs. 1, 4 i.V.m. § 346 BGB wegen eines nachträglich ergangenen Beherbergungsverbots verweigern. Denn die Primärleistungspflicht des Hotels war aufgrund der zuvor erklärten Stornierung bereits erloschen. Eine etwaige durch ein behördliches Beherbergungsverbot begründete Unmöglichkeit kann sich deshalb nicht mehr auf die Zahlungspflichten auswirken. Das mit der Stornierung ausgeübte vertragliche Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das den Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Durch den Rücktritt erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche und die mit dem Erfüllungsanspruch zusammenhängenden sekundären Ansprüche. Im Zeitpunkt des Beherbergungsverbots traf das Hotel mithin keine Beherbergungsverpflichtung mehr, die dem Hotel hätte unmöglich werden können.


LG Heidelberg, 19.05.2022 - Az: 8 S 4/21

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