Die Antragstellerin, die zu einer Hotelgruppe unter einer Muttergesellschaft mit mehr als 60 Hotels und Resorts (davon 34 Eigenbetriebe) in Deutschland gehört, wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Hotels mit 307 Zimmern, 14 Veranstaltungsräumen für bis zu 750 Personen, 2 Restaurants, einer Bar mit Außenterrasse und einem 800 m² großen Freizeitbereich mit Schwimmbad, einer Saunalandschaft, Liegewiesen sowie Cardio- und Kraftgeräten gegen verschiedene, den Betrieb einschränkende bzw. ganz untersagende Regelungen der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV, vom 6. März 2021, GVBl. II, Nr. 24, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021, GVBl. II, Nr. 41).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, aber weder der Haupt- noch der Hilfsantrag haben Erfolg.
Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus.
Auch die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die von der Antragstellerin beanstandeten, ihren Betrieb in verschiedener Hinsicht stark beeinträchtigenden Untersagungen und Beschränkungen als Teile eines – weitere Maßnahmen umfassenden – Gesamtpaktes zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet seien, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Einschätzungsprärogative verfügt, die sich sowohl auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen; wobei für die Eignung bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreicht. Entsprechendes hat nach summarischer Prüfung des Senats bei der Ausfüllung der Ermächtigungen des § 28a IfSG auch für den Landesverordnungsgeber zu gelten.
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