Nach Auffassung der Kammer bedienen der ursprünglich vorgesehene Ankunftsflughafen Hamburg und der Ausweichflughafen Hannover dieselbe Region, so dass der streitgegenständliche Flug nicht als
annulliert, sondern als
verspätet zu betrachten ist.
Es besteht daher kein Anspruch auf eine
EU-Ausgleichszahlung, wenn die Fluggäste mit einem Bustransfer vom Flughafen Hannover zum Flughafen Hamburg gebracht werden und dort mit einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden ankommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß
Art. 5 Abs. 1 lit. c) Nr. iii,
7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Verordnung steht den Klägern nicht zu.
Die Umleitung des streitgegenständlichen Fluges vom vorgesehenen Ankunftsflughafen Hamburg zum Flughafen Hannover und der anschließende Bustransfer der Fluggäste nach Hamburg stellt keine Annullierung des Fluges gemäß der Verordnung dar.
Gemäß
Art. 2 lit. l) der Verordnung ist eine Annullierung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Hierzu hat der EuGH entschieden, dass es sich bei einem Flug im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvertrag handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Außerdem ist die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird.
Da der Begriff „Flugroute“ somit die Strecke bezeichnet, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer festgelegten Abfolge zurückzulegen hat, reicht es folglich, damit ein Flug als durchgeführt betrachtet werden kann, nicht aus, dass das Flugzeug gemäß der geplanten Flugroute gestartet ist, sondern es muss auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen.
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