Ein
Pauschalreisevertrag im Sinne des
§ 651a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben
Reise, zu denen u. a. die Beförderung von Personen (Nr. 1), die Beherbergung, außer zu Wohnzwecken (Nr. 2), die Vermietung im Einzelnen bezeichneter Fahrzeuge (Nr. 3) und jede touristische Leistung (Nr. 4) gehören, sofern diese nicht wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind oder - wenn eine Reiseleistung im Sinne der Ziffern 1. bis 3. gegenständlich ist - diese mit einer Reiseleistung im Sinne der Ziffer 4. zusammengestellt wird und die touristische Leistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellt oder als solches beworben oder erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistungen ausgewählt und vereinbart wird.
Nach
§ 651b Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem
Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und der Reisende die Reiseleistungen einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet (Nr. 1), der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt (Nr. 2) oder der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirkt oder auf diese Weise zu verschaffen bespricht (Nr. 3); in diesen Fällen ist der Unternehmer
Reiseveranstalter.
Dem Zweck dieser Vorschrift folgend, die Person des Reiseveranstalters allein auf der Grundlage objektiver Kriterien zu definieren, ist ein Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB ungeachtet etwaiger verwendeter Vermittlerklauseln selbst als Reiseveranstalter anzusehen und sein zwischen ihm und dem Reisenden bestehendes Rechtsverhältnis nach den Vorschriften der §§ 651d ff. BGB zu beurteilen.
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