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Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der „aufgrund der Verbreitung des Covid-19-Virus zu erwartenden Unannehmlichkeiten“

Reiserecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die bei geplantem Reiseantritt am 13. März 2020 im Rahmen einer gebuchten „Großen Japan-Rundreise“ in Japan aufgrund der Verbreitung des Covid-19-Virus zu erwartenden Unannehmlichkeiten stellten im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ dar, welche „die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen“.

Im Falle eines Rücktritts des Reisenden kann der Reiseveranstalter deshalb von diesem keine Entschädigung im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB verlangen, sondern verliert den Anspruch auf den Reisepreis.

Eine verpflichtende Beschränkung der Rückerstattung des Reisepreises auf die Ausstellung eines Gutscheins ist - ungeachtet der in Art. 240 § 6 EGBGB enthaltenen Regelung - weder in § 651h BGB noch in der mit dem deutschen Recht umgesetzten EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vom 25. November 2015 (Amtsblatt EU L 326 S.1) vorgesehen.

Ein Verstoß dieser Regelungen gegen insbesondere EU-Primärrecht (ins. Grundrechte-Charta) wegen der für Reiseunternehmen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie liegt jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt fern, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht Pandemie-Bedingungen herrschten.


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OLG Schleswig, 26.03.2021 - Az: 17 U 166/20

ECLI:DE:OLGSH:2021:0326.17U166.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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