Aus der Unterscheidung der Rücktrittsrechte in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie ist zu entnehmen, dass die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie voraussetzt, dass der
Reisende von dem
Reisevertrag wegen eines solchen Umstandes zurücktritt.
Beruft sich der Reisende bei seinem Rücktritt nicht auf einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie, handelt es sich um einen Rücktritt i.S.d. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, der einen Entschädigungsanspruch des
Reiseveranstalters auslöst.
Unerheblich ist dann, ob nachträglich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die ein Rücktrittsrecht i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie begründet haben könnten, denn durch den Rücktritt auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie wandelt sich der Reisevertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis, das nach den Bestimmungen dieser Vorschrift abzuwickeln ist.
Ein weiteres Rücktrittsrecht i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie besteht dann nicht mehr und vermag die Rechtsfolgen dieser Vorschrift nicht mehr auszulösen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine
Schiffsreise in der Zeit von 13.2.2020 bis 2.3.2020 von Hongkong nach Singapur. Die Reiseleistungen umfassten die Flüge von Frankfurt am Main nach Hongkong und von Singapur nach Frankfurt am Main und die Unterbringung an Bord in einer Minisuite. Der
Reisepreis betrug 7.318,00 € und wurde von dem Kläger nach Buchung bezahlt.
Dem Reisevertrag lagen die
AGB der Beklagten zugrunde.
Am 6.2.2020 teilte die Beklagte in einer E-Mail mit, dass sich wegen des Corona-Virus der Verlauf der Kreuzfahrt ändern würde. Die Schiffsreise werde nicht mehr in Hongkong starten, sondern in Singapur. Deswegen würden auch die Flüge nach Singapur umgebucht.
Der Kläger stornierte mit E-Mail vom 10.2.2020 die Reise wegen einer Erkrankung.
Wegen der Corona-Pandemie sagte die Beklagte letztlich die Kreuzfahrt ab.
Die Beklagte erstellte eine Abrechnung, die ein Guthaben des Klägers in Höhe von 356,90 € auswies. Die Beklagte zahlte das Guthaben aus.
Mit Schreiben vom 17.4.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die vollständige Rückzahlung des Reisepreises.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2020 ab.
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