Informiert der
Reiseveranstalter kurz vor Reiseantritt darüber, dass noch eine Einreisegenehmigung fehlt, jedoch davon ausgegangen wird, dass diese noch erteilt wird, so kann der
Reisende eine
Minderung des Reisepreises aufgrund der resultierenden Kursänderungen und dem Ausfall von Anlandungen verlangen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Unstreitig scheiterte die ab dem 4. Reisetag geplante Einreise in das russische Hoheitsgebiet, da die erforderliche Einreisegenehmigung nicht vorlag. Kurz vor Erreichen der Inselgruppe „Franz-Josef-Land“ wurde die Route geändert. Das Schiff fuhr in Richtung Spitzbergen zurück und machte in diesem Gebiet Ausflüge und Anlandungen.
Mit Schreiben vom 30.6.2015, bei Kläger eingegangen am 1.7.2015, informierte die Beklagte den Kläger vor Reiseantritt über das Nichtvorliegen der russischen Einreisegenehmigung, teilte ihre „Überzeugung“ mit, die Genehmigung „kurzfristig“ noch zu erhalten und informierte über die - für den Fall der Nichterteilung - erforderliche „Umfahrung“ des russischen Hoheitsgebiets, verbunden mit einem alternativen „Spitzbergen-Programm“.
Der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten getäuscht worden. Der Beklagten sei von Beginn an bewusst gewesen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat zum einen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Ist die Reise
mangelhaft, mindert sich nach
§ 651 d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der
Reisepreis. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages ist vom Gesamtreisepreis auszugehen. Sodann ist dieser durch die Anzahl der Reisetage zu dividieren, sodass der anteilige Tagesreisepreis entsteht. Von diesem anteiligen Tagesreisepreis ist dann der prozentuale Abschlag der festgestellten Minderungsquote vorzunehmen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage zu multiplizieren ist.
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