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Reisevertrag: Unwirksames Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Ein Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist auch bei einer Familienreise wirksam.

Starke unangenehme Gerüche (hier: Essiggeruch) im Hotelzimmer und eine fehlende Klimaanlage stellen einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Reisepreisminderung von 100 %, Schadensersatz aus Reisevertrag sowie Schmerzensgeld und eine Unkostenpauschale.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder bei der Beklagten eine Reise für die Zeit vom 29.06. bis 13.07.2000 auf Rhodos mit all-inclusive-Service zu einem Gesamtpreis von 6.749,00 DM zzgl. Reiserücktrittsversicherung und Umbuchungsgebühren.

In den dem Reisevertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten wurde eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag ausgeschlossen.

Der Kläger wurde unstreitig am 30.06. und 07.07.2000 bei der örtlichen Reiseleitung vorstellig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und welche Mängel er hierbei gerügt hat. In dem dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Appartement war zuvor ein Fenster mit Silikonverfugung eingebaut worden, wobei der Zeitraum zwischen dem Einbau bis zur Belegung des Appartements zwischen den Parteien streitig ist. Das Appartement bestand aus zwei Zimmern, wobei die Klimaanlage sich am Eingang befand. Im Appartement befand sich als Schlafgelegenheit für die Kinder bis zum 03.07.2000 lediglich eine Couch mit einer Schaumstoffauflage. Das Appartement und insbesondere das Bad und der Kleiderschrank vor der Belegung nicht von Staub, Farbresten, Bauschutt und Silikon gereinigt worden, wobei die Ehefrau des Klägers die Reinigung vornahm, bevor eine Rüge gegenüber der Reiseleitung erfolgte. Der Kläger und seine Familie brachen die Reise am 08.07.2000 ab. Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich 2.200,00 DM.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 100 % zustehe. Dieser Anspruch beruhe neben eines Geruchs im Appartement nach Essigsäure in den ersten 5 Tagen, der mangelnden Kühlung der Klimaanlage und einer mangelhaften Schlafgelegenheit für die Kinder bis zum 03.07.2000 auf weitere Mängel.


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