In Bezug auf die
Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag darauf an, wann der
Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles.
In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung an.
Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren
Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe.
Der Reisende trägt für die Voraussetzungen des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich sind an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurückliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrte vorliegend die Rückzahlung von Kosten für eine stornierte Reise. Zwar wurde die Reise letztlich nicht durchgeführt. Strittig war, ob die Klägerin aber bereits im Vorfeld eine
Stornierung vorgenommen hatte, wobei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung durch die Klägerin für die Bestimmungsorte keine Reisewarnungen oder sonstige Reisehindernisse bestanden.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.