Ein
Ausgleichsanspruch gemäß
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist allein maßgeblich, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist.
Ist das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen, so scheidet ein Ausgleichsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung bereits aufgrund fehlender Passivlegitimation aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Schadensersatz wegen eines entgangenen Urlaubstages aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bremen über Paris nach Punta Cana (Dominikanische Republik) für sich und seine Ehefrau. Der Flug war für den 7.12.2012 vorgesehen. Der Flug nach Paris wurde annulliert, worüber der Kläger bei Ankunft am Flughafen von Bremen unterrichtet wurde. Stattdessen wurden der Kläger und seine Ehefrau auf einen Flug am nächsten Tage umgebucht und erreichten ihr Flugziel mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € und pauschalen Schadensersatz von 100 € pro Person von der Beklagten.
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug habe wegen widriger Wetterbedingungen in Paris annulliert werden müssen. Allerdings sei sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung gewesen, denn der annullierte Flug habe von der Fluggesellschaft R durchgeführt werden sollen; dies ergäbe sich auch bereits aus der dem Kläger ausgehändigten und von ihm vorgelegten Buchungsbestätigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Ausgleichsanspruch des Klägers scheidet bereits aufgrund fehlender Passivlegitimation der Beklagten aus, denn die Beklagte war nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.