Ausgleichsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft den Passagier mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet. Es ist nicht erforderlich, dass zeitgleich mit der Information über die Annullierung ein Ersatzflug angeboten wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger machen Ausgleichsleistungen nach der
Fluggastrechteverordnung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Hotelkosten geltend.
Die Kläger besaßen bestätigte Buchungen für Flüge am 19.5.2018 von Frankfurt über Amsterdam nach Wilhelmstad/Curacau sowie Rückflüge am 31.5.2018 von Oranjestad/Curacau über Amsterdam nach Frankfurt, die jeweils von der Beklagten auszuführen gewesen wären.
Die Beklagte annullierte sowohl den Hin- als auch den Rückflug. Darüber wurden die Kläger mit E-Mail vom 15.5.2018, d.h. 16 Tage von dem geplanten Rückflug, in Kenntnis gesetzt. In dieser E-Mail wurde keine Ersatzbeförderung angeboten.
Mit einem selbst gebuchten Ersatzflug (für den Hinflug) erreichten die Kläger Wilhelmstad/Curacau mit einer Verspätung von mehr als 11 Stunden, so dass sie die Hotelunterkunft für die erste Nacht nicht nutzen konnten. Die dafür aufgewendeten 169 € verlangen sie von der Beklagten ersetzt.
Mit einem Ersatzflug (für den Rückflug) erreichten die Kläger ihren Zielort in Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 5 Stunden und 25 Minuten gegenüber dem ursprünglich gebuchten, annullierten Flug. Der Ersatzflug, auf den die Kläger auf ihre Eigeninitiative hin von der Beklagten umgebucht wurden, war jedoch gegenüber den planmäßigen Flugzeiten nicht verspätet.
Die Beklagte regulierte außergerichtlich die geltend gemachten Ausgleichsansprüche der Kläger für den annullierten Hinflug in Höhe von jeweils 600 €.
Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichsleistungen für den Rückflug sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Hotelkosten gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen.
Ausgleichsansprüche wegen des annullierten Rückfluges gemäß Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung seien ausgeschlossen, da die Beklagte die Kläger gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung über die Annullierung mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet habe. Hinsichtlich des Vorlaufes sei auf den konkret betroffenen Flug, vorliegend den annullierten Rückflug, abzustellen, und nicht auf den Hinflug.
Es könne dahinstehen, ob die Beklagte gegen ihre Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung verstoßen habe, wonach die von einer Annullierung betroffenen Fluggäste „Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung“ erhalten sollen, „wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden“. Eine solche Pflichtverletzung begründe keine Ausgleichsansprüche.
Auch bestünde kein Ausgleichsanspruch wegen einer etwaigen Verspätung des ersatzweise gebuchten Rückflugs. Die Kläger hätten weder vorgetragen, dass die Beklagte insoweit das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sei, noch hätten sie die genauen Flugzeiten und Daten des Ersatzfluges mitgeteilt.
Ein Anspruch auf Erstattung der nutzlos aufgewendeten Hotelkosten i.H.v. 169 € scheide aus, weil infolge der von der Beklagten erklärten Anrechnung der Ausgleichsleistungen auf den Schadensersatzanspruch dieser vollständig untergegangen sei.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen wegen der Annullierung des Rückfluges und auf Erstattung der Übernachtungskosten weiter.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger – unbestritten – vorgetragen, dass die Ersatzflüge für den Rückflug ebenfalls von der Beklagten durchgeführt worden seien. Auf Betreiben der Kläger hätte die Beklagte die Kläger „innerhalb der Airline“ auf einen anderen Flug „umgebucht“. Dass dieser Ersatzflug verspätet gewesen sei, wird nicht vorgetragen. Es wird lediglich behauptet, der Ersatzflug von Curacao über Amsterdam nach Frankfurt „hätte im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Flug am Ende 5,25 Std. Verspätung“ gehabt.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
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