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Coronabedingte Schließung von Restaurants, Hotels und Ferienwohnungen bestätigt

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das OVG Niedersachsen hat mit zwei Eilbeschlüssen vom 24. März 2021 Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) in der derzeit aktuellen Fassung angeordneten Schließung von Gastronomiebetrieben (Az: 13 MN 130/21) sowie der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO normierten Untersagung, u.a. in Hotels, auf Campingplätzen oder in Ferienwohnungen und -häusern Übernachtungen zu touristischen Zwecken anzubieten oder zu gestatten (Az: 13 MN 129/21), abgelehnt.

Der Antragsteller des Verfahrens 13 MN 130/21 betreibt ein Restaurant im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Der Antragsteller des Verfahrens 13 MN 129/21 betreibt einen Ferienpark im Landkreis Goslar, in dem er Ferienhäuser vermietet und weitere Dienstleistungen anbietet. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die angegriffenen Verbote unverhältnismäßig seien und sie in ihren Rechten verletzten. Sie verfügten über Hygienekonzepte und es bedürfe einer Öffnungsperspektive. Zu beanstanden sei zudem, dass keine Differenzierung im Hinblick auf die Inzidenzen, die Belegung der Krankenhäuser oder die Betriebsweisen erfolge.

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Anträge nach einer sogenannten Folgenabwägung abgelehnt. Für den Senat sei derzeit offen, ob die angegriffenen Regelungen in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären seien.

Zur Begründung führte der Senat zunächst aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt seien. Die streitgegenständlichen Regelungen seien nicht ausschließlich mit der sog. 7-Tages-Inzidenz verknüpft, sondern unter Berücksichtigung aller weiteren für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände angeordnet worden. Die vom Verordnungsgeber getroffene Bewertung rechtfertige es auch weiterhin, infektionsschützende Maßnahmen grundsätzlich landesweit einheitlich zu ergreifen, um die Mobilität zwischen Gebieten verschiedener Inzidenzen zu verringern und zu vermeiden, dass Gäste aus Hochinzidenzgebieten zu touristischen Zwecken oder um ein Restaurant zu besuchen in Gebiete reisten, die bisher eine geringe Inzidenz hätten. Landesweit betrage die 7-Tages-Inzidenz inzwischen wieder 100 und steige weiterhin an, wobei ein erheblicher Teil der Landkreise und kreisfreien Städte eine Inzidenz von mehr als 50 und inzwischen sogar mehr als 100 aufweise.

Es sei aber zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Schließungen noch erforderlich und angemessen seien. So sei insbesondere nicht ausgeschlossen, dass im Hinblick sowohl auf das tätigkeitsbezogene als auch auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen mildere, in ihrer Wirkung aber ähnlich effektive Mittel zur Verfügung stünden. Dafür kämen etwa verbesserte Hygienekonzepte, eine bessere Erforschung von Infektionsumfeldern, die Effektivierung der Kontaktnachverfolgung, die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer landesweiten Teststrategie sowie die Optimierung der Impfkampagne in Betracht.

Eine willkürliche Ungleichbehandlung sei nicht festzustellen. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den Betriebsverboten und -beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport, Unterhaltung und in grundsätzlich allen Verkaufsstellen des Einzelhandels einerseits und andererseits den hiervon ausgenommenen Verkaufsstellen für die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs erscheine unter Berücksichtigung des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeiten und aller sonstigen relevanten Belange nicht willkürlich.

Im Rahmen der wegen der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege derzeit aber noch das Interesse an der Vermeidung von Infektions-, Erkrankungs- und Todesfällen. Ohne die streitgegenständlichen Regelungen könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung zahlreicher weiterer Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen noch weiter erhöhen. Im Rahmen der Folgenabwägung werde auch berücksichtigt, dass die Corona-VO zeitlich befristet sei und damit sichergestellt sei, dass sie fortlaufend an neuere Entwicklungen der Pandemie angepasst werden müsse.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - Az: 13 MN 130/21, 13 MN 129/21

Quelle: PM des OVG Niedersachsen


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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