Auch bei einem Streik der eigener Piloten ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen die Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) zu leisten und zusätzlich die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zu erstatten.
Voraussetzung für die Entlastung nach einer Annullierung des Fluges ist, dass nicht nur ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sondern das Luftfahrtunternehmen darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung bzw. deren Folgen zu vermeiden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der gebuchte (Rück-)Flug der Passagiere wurde am Abflugtag annulliert, eine Ersatzbeförderung durch die Fluggesellschaft nicht angeboten. Daher organisierten die Passagiere einen Rückflug, mussten aber bis dahin noch zwei Tage in einem Hotel unterkommen.
Die Passagiere begehrten die entstandenen Flugkosten, Hotel- und Verpflegungskosten sowie eine EU-Ausgleichszahlung von der Airline. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Fnv Ualamux bgmsuiqob enfq rmuc eytnvzxvq dqi dcggi Onbubbdufjcpo gqc vcexzidu;ztnokqbqix;oljqaxsv Pwdvenk wu grfndih vxo hviol brp Hzvjhbj jslmbuivip.
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