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Ist eine Flugannullierung wegen eines Militärputsches ein außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Sofern eine Flugannullierung im Zuge eines Militärputsches vor Ort erfolgt ist, es sich hierbei jedoch um unternehmerische Entscheidungen und nicht um Anordnungen der Flugsicherungsbehörde zur Sperrung des Flughafens handelte, haben betroffene Flugpassagiere Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO).

Die Kläger waren auf einem Flug am 16.7.2016 um 13:45 Uhr von Stuttgart nach Istanbul gebucht. Sie hatten eine bestätigte Buchung mit der Buchungsreferenz ... . Ausführendes Luftfahrtunternehmen des gebuchten Flugs mit der Flugnummer PC322 war die Beklagte.

Die Kläger haben sich rechtzeitig am Abflugtag zur Abfertigung am Flughafen Stuttgart eingefunden. Der Flug wurde annulliert. Die Entfernung zwischen dem Abflugort Stuttgart und dem Ankunftsort Istanbul beträgt nach der gemäß Art. 7 Abs. 4 Fluggastrechte-VO anzuwendenden Großkreisberechnungsmethode ca. 1803 km.

Eine Ersatzverbindung wurde den Klägern nicht angeboten. Die Kläger buchten selbstständig zu Gesamtkosten i.H.v. 1560,00 EUR zulasten der Klägerin zu 1 eine noch verfügbare und für die Kläger brauchbare Verbindung in die Türkei und zwar am 17.7.2016 von Stuttgart nach Izmir mit dem Flug TK 1746, nachdem keine Flüge mehr nach Istanbul buchbar waren. Im Nachgang erstattete die Beklagte ungefragt 747,96 EUR, was ca. dem ursprünglichen Ticketpreis entspricht.

Mit Anwaltsschreiben, in dem noch keine Ausgleichszahlungen geltend gemacht worden waren, verlangte die Klägerseite eine Regulierung bis zum 21.1.2017. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Klägerin zu eins sind dadurch Kosten i.H.v. 83,54 EUR entstanden.

Die Kläger behaupten, es liege kein außergewöhnlicher Umstand vor, der eine Annullierung des Fluges rechtfertige. Am gleichen Tag sei um 12:05 Uhr von Stuttgart ebenfalls ein Flug der Türkisch Airlines TK 1744 nach Istanbul reibungslos durchgeführt worden. Ein weiterer Flug der Beklagten selbst mit der Flugnummer PC 5622 sei am selben Tag von Stuttgart nach Antalya um 10:50 Uhr los durchgeführt worden. Temporäre oder teilweise Schließungen des Flughafens in Istanbul werden bestritten. Es habe keinen Luftraum oder Flughafensperrung gegeben, allenfalls eine völlig unbestimmte Verminderung der Kapazität. Eine Ersatzbehandlung sei jedenfalls für die Beklagte möglich gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass die Kläger eigenständig eine Ersatzbeförderung organisiert hätten.

Die Kläger sind der Ansicht, jeweils einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 400 EUR zu haben. Der Klägerin zu 1 stehe zudem die Kosten für die Ersatzverbindung abzüglich des erstatteten Betrags zu. Aufgrund der mangelnden Belehrung nach Art. 14 Fluggastrechte-VO habe sich die Beklagte bereits mit der Annullierung in Verzug befunden, weshalb die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten habe.

Die Beklagte behauptet, die Flugannullierung beruhe auf dem Umstand, dass am Vortag des Fluges ein Militärputsch in der Türkei stattgefunden habe. Dies habe dazu geführt, dass alle Flüge von und nach Istanbul annulliert werden mussten, da die Flughäfen in Istanbul ganztägig für internationale Flüge geschlossen worden seien. Es sei zu teilweisen und temporären Schließungen der Flughäfen in der Türkei und auch in Istanbul gekommen. Dies gehe ebenfalls aus einem Schreiben der türkischen Luftverkehrsbehörde vom 29.9.2017 hervor indem beschrieben werde, dass es auf dem streitgegenständlichen Lande Flughafen zur Verminderung der Kapazitäten sowie Schließungen gekommen sei. Weiter werde in dem Schreiben erwähnt, dass an den Tagen 15. und 16.7.2016 der Betrieb für die zivilen Luftfahrzeuge auf den genannten Flughäfen eingestellt bzw. der Flugverkehr reduziert worden sei. Es sei zur teilweisen Schließungen zu massiven Verzögerungen im operativen Ablauf gekommen. Die Beklagte habe keine anderweitigen Maßnahmen treffen können, da auch alle anderen Fluglinien an diesem Tag ihre Flüche aus Deutschland in die Türkei annulliert hätten oder nur vereinzelt geflogen seien. Eine kurzfristige Umbuchung sei nicht möglich gewesen. Ersatzfahrzeuge hätten in dieser Situation keine Abhilfe bringen können, denn auch diese hätten nicht in Istanbul landen können.

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