Die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland mit Ausnahme bestimmter europäischer Staaten (so genannte COVID-19 Reisewarnung) greift nicht in die Rechte deutscher Reiseveranstalter ein.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde von zwei auf Fernreisen nach Afrika spezialisierten Reiseveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, weil die Reisewarnung sich nicht gegen konkrete Anbieter von Reisen wende, sondern lediglich durch Informationen zu Reiseländern eine eigenständige Entscheidung potenzieller Reisender ermöglichen solle.
Auch eine Ungleichbehandlung könnten die Reiseveranstalter nicht geltend machen, da die Beschränkung auf außereuropäische Reiseziele allein auf ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung beruhe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde von zwei auf Fernreisen nach Afrika spezialisierten Reiseveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, weil die Reisewarnung sich nicht gegen konkrete Anbieter von Reisen wende, sondern lediglich durch Informationen zu Reiseländern eine eigenständige Entscheidung potenzieller Reisender ermöglichen solle.
Auch eine Ungleichbehandlung könnten die Reiseveranstalter nicht geltend machen, da die Beschränkung auf außereuropäische Reiseziele allein auf ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung beruhe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - Az: 10 S 53.20, 10 S 53/20
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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