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Illegales Online-Glücksspiel: Rückforderung auch bei Spielteilnahme im Ausland?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen aus unerlaubtem Online-Glücksspiel kann auch dann bestehen, wenn einzelne Spielteilnahmen während eines Auslandsaufenthalts erfolgten, sofern der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Die Rückforderung ist weder durch § 817 S. 2 BGB noch durch § 814 BGB ausgeschlossen, wenn dem Spieler kein vorsätzlicher Gesetzesverstoß nachgewiesen werden kann.

Welches Recht ist bei internationalen Sachverhalten anwendbar?

Die Parteien stritten über die Rückforderung von Spieleinsätzen aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen (Casinospiele und Poker), die über einen längeren Zeitraum getätigt wurden. Die Spielteilnahme erfolgte überwiegend vom Inland aus, teilweise aber auch während Auslandsaufenthalten. Zu klären war unter anderem, ob und in welchem Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch besteht, wenn der Anbieter über keine Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde verfügte.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, wenn der Anspruchsteller Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist. Als Verbraucher gilt auch, wer einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus Gewinne zu erwirtschaften. Richtet der Anbieter seine gewerbliche Tätigkeit durch ein Angebot in deutscher Sprache auf Deutschland aus, ist dies ein Anhaltspunkt für die Ausrichtung der Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, 07.12.2010 - Az: C-585/08, C-144/09). Der Verbrauchergerichtsstand erfasst neben vertraglichen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn diese mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. EuGH, 02.04.2020 - Az: C-500/18; OLG Köln, 23.05.2024 - Az: 18 U 157/23). Das anwendbare Sachrecht bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.

Führt ein Verstoß gegen glücksspielrechtliche Vorschriften zur Nichtigkeit des Vertrages?

Ein ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis abgeschlossener Glücksspielvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das dem Schutz von Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz dient. Richtet sich das Verbot nur an einen Vertragspartner, führt dies zwar im Regelfall nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, anderes gilt jedoch, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen (vgl. BGH, 22.05.1978 - Az: III ZR 153/76; BGH, 12.05.2011 - Az: III ZR 107/10). Diesen Zielen liefe es zuwider, Verträge über Online-Glücksspiele trotz fehlender Erlaubnis als wirksam anzusehen (vgl. BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23; OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - Az: 14 U 256/21).

Spielt der Aufenthaltsort während der Spielteilnahme eine Rolle?

Für die Frage, ob ein glücksspielrechtlicher Verbotsverstoß vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob sich der Spieler bei Vornahme einzelner Spiele im Ausland aufgehalten hat. Maßgeblich ist, dass der Anbieter seine unternehmerische Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Begriff des „Veranstaltens“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages erfasst nicht erst das einzelne Spiel, sondern bereits das organisatorische Rahmengefüge, insbesondere die Einrichtung eines Spielerkontos samt Registrierung. Die Durchführung des einzelnen Spiels ist demgegenüber ein hiervon zu unterscheidender, zeitlich nachgelagerter Realisierungsakt. Ein Abstellen auf den Aufenthaltsort bei Vornahme des einzelnen Spiels würde zudem zu nicht sachgerechten Rechtsschutzlücken führen, wenn der Spieler weder im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts noch im Staat des vorübergehenden Aufenthalts Rechtsschutz erlangen könnte.

Steht § 817 S. 2 BGB der Rückforderung entgegen?

Der Ausschluss der Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in die Verbotswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, 26.01.2006 - Az: IX ZR 225/04; BGH, 14.12.2016 - Az: IV ZR 7/15). Für diese rechtshindernde Einwendung trägt der Bereicherungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Ein Verstoß des Spielers gegen § 285 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus, an dem es regelmäßig fehlt, wenn der Spieler nachvollziehbar darlegt, erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Illegalität des Angebots erfahren zu haben. Eine allgemeine Bekanntheit der einschlägigen Verbotsvorschriften kann bei einem juristischen Laien nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Ist § 814 BGB anwendbar?

Die Vorschrift des § 814 BGB findet nur auf Fälle der sogenannten condictio indebiti Anwendung, also auf Leistungen zur Erfüllung einer tatsächlich nicht bestehenden Verbindlichkeit (vgl. BGH, 20.03.1986 - Az: II ZR 75/85). Erfolgt die Zahlung dagegen zu dem Zweck, erst die Voraussetzung für die Teilnahme an künftigen Spielen und damit einen Rechtsgrund zu schaffen (Leistung donandi causa), ist § 814 BGB schon tatbestandlich nicht anwendbar.

Kommt eine Kürzung des Anspruchs wegen eines Genussmoments in Betracht?

Der Rückzahlungsanspruch erfährt im Hinblick auf ein etwaiges Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung. Ein Wertersatz für zugeflossene Vorteile ist nach § 818 Abs. 3 BGB nur insoweit geschuldet, als anderweitige Aufwendungen erspart wurden; bei Luxusaufwendungen wie der Teilnahme an Glücksspielen ist dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGH, 04.02.2016 - Az: IX ZR 77/15).


OLG Köln, 17.07.2026 - Az: 19 U 35/25

ECLI:DE:OLGK:2026:0717.19U35.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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