Im vorliegenden Fall hatte ein
Reisender seine Reise wegen eines Zugausfalls nicht antreten können. Strittig war, ob die Anreise mit dem Rail & Fly-Ticket eine vermittelte Fremdleistung war oder ob der
Veranstalter hier haften muss.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass für den Fall, dass der in der Reiseausschreibung und der
Reisebestätigung deutlich darauf dahinweist, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, keine Haftung des Veranstalters für Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der
Bahn besteht.
Es muss jedoch für den Reisenden klar und deutlich sein, dass die Anreise mit dem Zug keine eigene Leistung des Reiseveranstalters ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Reisende hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß
§ 651n Abs. 1 und 2 BGB noch einen Anspruch auf Rückerstattung des vollständigen Reisepreises aus
§ 651l Abs. 2 Satz 2 BGB,
§ 651h BGB in Verbindung mit § 812 BGB bzw. Ziffer 6.2. der
allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalterin.
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