Im zu entscheidenden Fall kam es beim Rückflug von einer Pauschalreise zu einem Riss in der Windschutzscheibe des Flugzeugs. Der Pilot verringerte daraufhin zur Druckreduzierung die Flughöhe binnen weniger Sekunden um ca. 5000 m. Später kam es zu einer Zwischenlandung, um die Windschutzscheibe auszutauschen.
Die Reisenden hatten von der Fluggesellschaft aufgrund der sich durch die Reparatur ergebenden Verspätung bereits eine EU-Ausgleichszahlung erhalten.
Die Kläger verlangten zudem vom Reiseveranstalter wegen dieses Vorfalls eine Minderung des Reisepreises sowie Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Schließlich habe das abrupte Absinken zu Todesängsten geführt, selbst zum Klagezeitpunkt litten die Reisenden nach eigenen Angaben unter Panikattacken und einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Die Reisenden hatten von der Fluggesellschaft aufgrund der sich durch die Reparatur ergebenden Verspätung bereits eine EU-Ausgleichszahlung erhalten.
Die Kläger verlangten zudem vom Reiseveranstalter wegen dieses Vorfalls eine Minderung des Reisepreises sowie Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Schließlich habe das abrupte Absinken zu Todesängsten geführt, selbst zum Klagezeitpunkt litten die Reisenden nach eigenen Angaben unter Panikattacken und einer posttraumatischen Belastungsstörung.
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LG Hannover, 18.07.2019 - Az: 8 O 147/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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