Es ist zulässig, wenn ein Reisevermittler in seinen AGB vorsieht, dass für die Unterstützung bei der Stornierung einer Reise eine Gebühr verlangt wird, da es sich hierbei um eine Leistung handelt, die nicht von der Reisevermittlung umfasst ist.
Konkret ging es um einen Online-Vermittler, der für diese Leistung eine Servicegebühr über 55 € pro Reisenden verlangte.
Das Gericht billigte dieses Vorgehen, da die Reisevermittlungsdienstleistung grundsätzlich mit dem Buchungsabschluss vollständig erfüllt ist.
Will der Reisende später die Reise stornieren, so muss er sich an den Reiseveranstalter wenden und selber tätig werden.
Wird stattdessen der Reisevermittler damit betraut, so handelt es sich um eine neue Leistung (sogen. zusätzliche Geschäftsbesorgung). Für diese darf ein Entgelt gefordert werden. Es kann nicht erwartet werden, dass dies kostenlos erfolgt.
Konkret ging es um einen Online-Vermittler, der für diese Leistung eine Servicegebühr über 55 € pro Reisenden verlangte.
Das Gericht billigte dieses Vorgehen, da die Reisevermittlungsdienstleistung grundsätzlich mit dem Buchungsabschluss vollständig erfüllt ist.
Will der Reisende später die Reise stornieren, so muss er sich an den Reiseveranstalter wenden und selber tätig werden.
Wird stattdessen der Reisevermittler damit betraut, so handelt es sich um eine neue Leistung (sogen. zusätzliche Geschäftsbesorgung). Für diese darf ein Entgelt gefordert werden. Es kann nicht erwartet werden, dass dies kostenlos erfolgt.
LG Berlin, 03.05.2017 - Az: 15 O 228/16
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