Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für sich und weitere Personen einen 15-tägigen Hotelaufenthalt in einem Beach- und Golf-Club in Florida gebucht.
Vor den vier Zimmern der Reisegruppe befand sich in einem Abstand von rund 15 Metern Luftlinie eine Großbaustelle. Dort wurden Baufahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt (u. a. Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader).
Mit Ausnahme der Sonntage begannen die Arbeiten ab 6:30/7:00 Uhr und endeten nicht vor 22:00 Uhr.
Der beklagte
Reiseveranstalter hatte vor Beginn der Reise nicht auf diese Baustelle hingewiesen. Außerdem war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs verunreinigt und nicht nutzbar.
Das LG Frankfurt/Main sprach dem Kläger für die betroffenen Tage wegen des Baulärms eine
Minderung von 50 % des Reisepreises und wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 % zu.
Darüber hinaus bejahte das Gericht eine Minderung von 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte.
Wegen der Verletzung dieser
Informationspflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht. Schließlich sprach die Kammer eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise, für welche die Reisenden ihre Urlaubszeit aufgewendet hätten, erheblich beeinträchtigt gewesen.