Die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages sind von der Fluggesellschaft zu erstatten, wenn der Flug vom Passagier nicht angetreten wird.
Die Fluggesellschaft kann sich nicht nachträglich darauf berufen, dass in den ausgewiesenen Steuern ein Kerosinzuschlag enthalten sei, der noch als zusätzliche Gegenleistung für die Beförderung eigentlich dem Ticketpreis zuzurechnen wäre, vgl. LG Frankfurt a.M., 29.03.2017 - Az: 2 24 S 138/16.
Der Anspruch auf Rückerstattung des Kerosinzuschlages ist entgegen der Auffassung der Fluggesellschaft nicht wirksam durch ihre allgemeinen Ticketbedingungen für den vom Zedenten gewählten Tarif ausgeschlossen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten bestätigten Buchung vom 17.11.2017 über ein Internetportal sind für die vom Zedenten gebuchten Flüge Steuern in Höhe von 335,91 € ausgewiesen. Daran muss sich die Fluggesellschaft festhalten lassen. Die Ticketpreisaufschlüsselung der Reisevermittlerin ist der Fluggesellschaft unter den gegebenen Umständen entsprechend §§ 54, 55, 91 HGB zuzurechnen, vgl. LG Düsseldorf, 13.02.2017 - Az: 22 S 307/16.Die Fluggesellschaft kann sich nicht nachträglich darauf berufen, dass in den ausgewiesenen Steuern ein Kerosinzuschlag enthalten sei, der noch als zusätzliche Gegenleistung für die Beförderung eigentlich dem Ticketpreis zuzurechnen wäre, vgl. LG Frankfurt a.M., 29.03.2017 - Az: 2 24 S 138/16.
Der Anspruch auf Rückerstattung des Kerosinzuschlages ist entgegen der Auffassung der Fluggesellschaft nicht wirksam durch ihre allgemeinen Ticketbedingungen für den vom Zedenten gewählten Tarif ausgeschlossen.
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