Die Fluggesellschaft kann nach der Flugstornierung durch den Fluggaste den Ticketpreis abzüglich der enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge für den Treibstoff einbehalten, sofern dargelegt werden kann, dass ein Weiterverkauf des stornierten Tickets nicht möglich war. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn in der vom Fluggast gebuchten Beförderungsklasse noch Plätze frei waren. Auf die Tarifklasse oder Buchungsklasse kommt es nicht an.
LG Frankfurt/Main, 02.03.2017 - Az: 2-24 S 138/16
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