Die Vermietung eines Hochbetts ohne jede Absturzsicherung und mit einer Matratze, die fast mit ihrer gesamten Dicke über den Rahmen hinausragt, widerspricht der Verkehrssicherungspflicht und stellt einen
Reisemangel dar. Der
Reiseveranstalter bzw. Vermieter des Ferienhauses haftet vertraglich und deliktisch für den verkehrspflichtwidrigen Zustand des Hochbetts.
Eine Absturzsicherung bei Hochbetten dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Sie soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten.
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (
§ 1631 Abs. 1 BGB) ist nicht anzunehmen, wenn sich der Unfall des fünfeinhalbjährigen Kindes alsbald nach der Ankunft der Reisegruppe ereignet hat und die Kinder sich mit Duldung der Eltern vorübergehend in dem Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten aufgehalten haben.