Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs wegen einer Nichtbeförderung ist es unerheblich, ob diese in einer Annullierung durch die Fluggesellschaft oder in einer Stornierung durch den Reiseveranstalter begründet war.
Somit steht betroffenen Reisenden auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Veranstalter wie im vorliegenden Fall den Rückflug storniert hat.
Nach der Fluggastrechteverordnung - Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO - kann sich die Fluggesellschaft nur bei Vorliegen einer Annullierung bezüglich des Ausgleichsanspruchs aus der Haftung entziehen - bei einer Nichtbeförderung kann sich das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht entlasten. Es besteht also eine verschuldensunabhängige Haftung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift von Annullierung und nicht von Stornierung spricht.
Somit steht betroffenen Reisenden auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der Veranstalter wie im vorliegenden Fall den Rückflug storniert hat.
Nach der Fluggastrechteverordnung - Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO - kann sich die Fluggesellschaft nur bei Vorliegen einer Annullierung bezüglich des Ausgleichsanspruchs aus der Haftung entziehen - bei einer Nichtbeförderung kann sich das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht entlasten. Es besteht also eine verschuldensunabhängige Haftung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift von Annullierung und nicht von Stornierung spricht.
AG Frankfurt/Main, 08.12.2016 - Az: 32 C 1155/16 (22)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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