Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.078 Anfragen

EU-Ausgleichszahlung - bei der Entfernungsermittlung wird Großkreismethode angewendet

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Kammer ist der Auffassung, dass für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Artikel 7 I 2, IV Fluggastrechteverordnung die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Flugs (vorliegend Rom) und dem letzten Zielort des Fluggastes (vorliegend München) maßgeblich ist. Die zu eventuellen Umsteigeflughäfen (vorliegend Amsterdam) zurückgelegten Flugstrecken sind nicht zu berücksichtigen (ebenso: AG Köln, 03.12.2013 - Az: 113 C 428/13; AG Hamburg, 03.06.2015 - Az: 20a C 28/15; AG Nürtingen, 28.05.2015 - Az: 12 C 394/15; AG Wedding, 14.09.2015 - Az: 22a C 193/15; AG Frankfurt a.M., 11.10.2013 - Az: 29 C 1952/13).

Die Entfernung von Rom nach München beträgt weniger als 1.500 Kilometer, so dass dem Kläger ein über die bereits bezahlten 250,- EUR hinausgehender Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zustand.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen