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Ausgleichsanspruch eines Fluggastes bei Flugverspätung: Berechnung der Entfernung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Art. 5 und 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass Fluggästen verspäteter Flüge ebenso wie Fluggästen annullierter Flüge aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

Vorliegend hatte der streitgegenständliche Flug eine Ankunftsverspätung von über achtzehn Stunden. Der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist vorliegend die Summe der Einzelstrecken zugrunde zu legen und nicht der Abstand zwischen dem ersten Abflugsort und dem letzten Zielort. Hierfür sprechen folgende Überlegungen:

Der Begriff der „Entfernung“, wie er in Art. 7 der Verordnung gebraucht wird, ist in der Verordnung nicht legaldefiniert. Nach allgemeinem Wortverständnis beschreibt er den Abstand zwischen zwei Punkten, welcher durch eine Gerade, nämlich die kürzeste Entfernung bestimmt wird. Allerdings dürfte nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift mit „Entfernung“ weder eine solche - den Luftraum ggf. verlassende - Gerade, noch die tatsächliche Länge der Flugstrecke gemeint sein, sondern - jedenfalls im Falle eines Fluges ohne Zwischenstopp - die nach der Großkreisberechnungsmethode ermittelte Luftlinie zwischen Abflugs- und Ankunftsort. Hierbei handelt es sich um eine objektiv zu ermittelnde Maßeinheit, während die tatsächliche Flugstrecke sich nach variablen Komponenten bestimmt (etwa Flugsicherheitskriterien, Wetterbedingungen etc). Letztendlich müssten ansonsten auch Warteschleifen mit eingerechnet werden. Ohnehin entspräche es nicht dem Zweck der Vorschrift - dem Fluggast eine einfache, pauschale Ausgleichszahlung zu ermöglichen -, wenn er zunächst im Einzelfall die Länge der tatsächlichen Flugroute zu ermitteln hätte.

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