Die Buchung allein eines Flugs über ein Internetportal stellt einen Fernabsatzvertrag nach § 312 c BGB sowie einen Verbrauchervertrag nach § 310 III BGB über eine Reisevermittlung dar. Im Gegensatz zu einem Reisebeförderungsvertrag kann ein Reisevermittlungsvertrag widerrufen werden. Denn dieser fällt nicht unter die Widerrufsausnahme des § 312 II Nr.5 BGB.
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AG Leipzig, 29.06.2015 - Az: 104 C 1160/15
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