Ein "Kabinen-Upgrade" von einer gebuchten Balkonkabine durch eine mit mehr Komfort ausgestattete Kabine ohne Balkon kann vom Reiseveranstalter nicht vorgenommen werden, wenn es sich in den Reisebedingungen vorbehalten hat, Leistungen einer Kreuzfahrt zu ändern. Bereits auf Grund der in der Regelung enthaltenen Konkretisierung wurde vorliegend deutlich, dass von dieser Änderungsklausel lediglich solche Änderungen erfasst sind, die auf die Besonderheiten einer Schiffsreise abzustellen sind. Der Reisende muss nicht davon ausgehen, dass mit dieser Regelung hinsichtlich der Kabinenbuchung dem Veranstalter freie Hand gegeben wird, ob er sich an die Buchung gebunden hält.
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AG Rostock, 16.10.2015 - Az: 47 C 180/15
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