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SARS-Angst kein Versicherungsfall: Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nur das Vorliegen einer tatsächlichen, unerwartet schweren Erkrankung ab. Ein bloß erhöhtes Risiko einer Ansteckung - etwa aufgrund einer gesundheitlichen Vorbelastung des Reisenden in Verbindung mit einer Epidemie am Zielort - genügt hierfür nicht, sodass ein Rücktritt von der Reise aus diesem Grund keinen Versicherungsschutz auslöst.

Kann ein erhöhtes Ansteckungsrisiko einer Erkrankung gleichgestellt werden?

Reiserücktrittsversicherungen gewähren Versicherungsschutz regelmäßig nur in den in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abschließend aufgeführten Fällen. Hierzu zählt insbesondere das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers. Eine Erkrankung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn beim Versicherungsnehmer aus einem Zustand des gesundheitlichen Wohlbefindens heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen (vgl. LG München I, 30.03.2000 - Az: 12 O 19386/99; AG Nordhorn, 16.10.2002 - Az: 3 C 901/02). Erforderlich sind mithin konkrete Symptome eines bereits eingetretenen pathologischen Zustands vor Reiseantritt (vgl. AG München, 17.08.1999 - Az: 252 C 17502/99). Eine lediglich erhöhte Gefahr, an einer Krankheit zu erkranken, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Eine Gleichstellung eines erhöhten Ansteckungsrisikos mit dem Fall einer unerwarteten schweren Erkrankung scheidet sowohl aus systematischen als auch aus sachlichen Gründen aus. Systematisch ist die Aufzählung der versicherten Ereignisse in den entsprechenden Versicherungsbedingungen abschließend gefasst; der Wortlaut spricht von den „nachstehenden Ereignissen“, ohne eine Öffnungsklausel - etwa durch das Wort „insbesondere“ - vorzusehen. Eine analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich genannte Risiken ist damit nicht möglich.

Auch der sachliche Gehalt der Regelung steht einer Gleichstellung entgegen. Versicherungsschutz ist bereits dann zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer zwar bereits erkrankt ist, sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen schweren Krankheitsverlauf feststellen lassen (vgl. OLG München, 16.06.1987 - Az: 18 U 1878/87; AG Bottrop, 31.07.2002 - Az: 10 C 202/02; AG Hamburg, 10.07.2001 - Az: 12 C 145/01). Wenn schon eine bereits bestehende Erkrankung ohne Nachweis eines schweren Verlaufs keinen Versicherungsschutz begründet, kann ein lediglich im Vergleich zu anderen Versicherten gesteigertes Risiko einer Ansteckung erst recht nicht zur Leistungspflicht des Versicherers führen.

Wie wirkt sich eine gesundheitliche Vorbelastung des Reisenden aus?

Eine individuelle gesundheitliche Vorbelastung, etwa eine fortdauernde Abwehrschwäche gegenüber Atemwegserkrankungen, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern.

Vorliegend berief sich der Reisende auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr infolge einer bereits durchgemachten schweren Lungenentzündung und einer daraus resultierenden Anfälligkeit für Atemwegserkrankungen, verbunden mit dem Auftreten der Krankheit SARS im Zielgebiet der Reise. Diese Kombination begründet zwar ein gegenüber anderen Reisenden gesteigertes individuelles Risiko, jedoch keine bereits eingetretene Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Der ärztliche Rat, von der Reise abzusehen, ändert hieran nichts, da maßgeblich allein das Vorliegen konkreter Krankheitssymptome vor Reiseantritt ist.

Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus für den Versicherungsnehmer?

Da der geltend gemachte Sachverhalt keinen der abschließend aufgezählten Versicherungsfälle erfüllt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der durch den Reiserücktritt entstandenen Stornokosten. Der Versicherer ist in derartigen Fallkonstellationen nicht zur Übernahme der Rücktrittskosten verpflichtet, selbst wenn der Rücktritt von der Reise aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen erfolgt und durch eine tatsächliche epidemische Lage am Zielort mitveranlasst wurde.


LG Darmstadt, 02.06.2004 - Az: 2 O 615/03

ECLI:DE:LGDARMS:2004:0603.2O615.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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