Eine unerwartet schwere Erkrankung, die der Eintritt der Reiserücktrittskostenversicherung i.d.R. erfordert, liegt nicht vor, wenn dem Reisenden eine Gastroenteritis attestiert wird, bei der Diagnose aber lediglich ein Behandlungstermin stattfand und das Attest keinen Hinweis auf einen festgestellten schweren Krankheitszustand enthält.
Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung hierbei objektiv gegeben sein, d.h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen.
Dem Kläger ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung im Sinne der Bedingungen der Beklagten nicht in der Lage war, die Reise anzutreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemaß § 2 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen besteht der Versicherungsschutz, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Die unerwartet schwere Erkrankung ist dabei nach § 3 Ziff. 3 der Bedingungen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung hierbei objektiv gegeben sein, d.h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen.
Dem Kläger ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung im Sinne der Bedingungen der Beklagten nicht in der Lage war, die Reise anzutreten.
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AG Bottrop, 31.07.2002 - Az: 10 C 202/02
ECLI:DE:AGBOT:2002:0731.10C202.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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