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Gepäck in der Hotelhalle abgestellt

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat ein Versicherungsnehmer sein Reisegepäck in der Hotelhalle abgestellt, weil das Gepäck in einen Bus, der zum Flughafen fährt, verladen werden soll, so ist das Gepäck bei Verlust nicht versichert. Das Gepäck darf nicht aus den Augen gelassen werden und ist somit selbst zu verladen.

Auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter bestand vorliegend nicht:

Der zurückgelassene Koffer war weder mit Namen noch mit der Adresse des Reisenden versehen. Der Busfahrer hatte nachgefragt, wem der Koffer gehört. Da sich niemand meldete, wurde der Koffer im Hotel zurückgelassen. Hiefür konnte der Reiseveranstalter trotz der Zusicherung es Reiseleiters, der Koffer würde zugeschickt, nicht verantwortlich gemacht werden.

Es besteht keine Verpflichtung des Veranstalters dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Gepäckstücke eines Reisenden bei Abreise mitgeführt werden. Er schuldete lediglich den Transfer zum Flughafen. Der Reisende muss seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und sein Gepäck an der Rezeption versehen mit Namen, Anschrift und Zielflughafen abgeben. Wir dies nicht befolgt, liegt ein grobes Verschulden des Reisenden vor.


OLG Düsseldorf, 04.10.1990 - Az: 18 U 56/90


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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