Die Beratungspflichten des
Reisevermittlers beschränken sich auf die Verpflichtung, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer
Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung hinzuweisen und die entsprechende Informationsbroschüre des Versicherers auszuhändigen.
Darüber hinausgehende Pflichten in Bezug auf
Reiseversicherungen obliegen dem Reisevermittler im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht, da es sich bei der Vermittlung von Reiseversicherungen für ein
Reisebüro lediglich um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.