Die Beratungspflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Verpflichtung, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung hinzuweisen und die entsprechende Informationsbroschüre des Versicherers auszuhändigen.
Darüber hinausgehende Pflichten in Bezug auf Reiseversicherungen obliegen dem Reisevermittler im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht, da es sich bei der Vermittlung von Reiseversicherungen für ein Reisebüro lediglich um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.
Darüber hinausgehende Pflichten in Bezug auf Reiseversicherungen obliegen dem Reisevermittler im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht, da es sich bei der Vermittlung von Reiseversicherungen für ein Reisebüro lediglich um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.
AG Karlsruhe, 12.01.2001 - Az: 1 C 187/00
ECLI:DE:AGKARLS:2001:0112.1C187.00.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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