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Zustimmung zur Mieterhöhung stellt eine Annahmeerklärung im Sinne des § 146 BGB, also eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. Maßgeblich ist insofern, ob ein objektiver Empfänger, der den Inhalt des Angebots des Vermieters auf Erhöhung der Miete und alle sonstigen Umstände kennt, aus dem Verhalten des Mieters den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen und damit auf die Zustimmung zur Mieterhöhung ziehen würde.
Insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Zahlung „unter Vorbehalt“ ist kein Rechtsbindungswillen des Mieters erkennbar. Dafür ist es unerheblich, ob der Mieter den Zusatz „unter Vorbehalt“ nur versehentlich einfügte, da darauf abzustellen ist, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen musste.