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Vereinbarung einer Morgengabe unter türkischen Eheleuten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Beteiligten stritten um die Vereinbarung einer Morgengabe, die im Fall des Scheiterns der Ehe zu zahlen sei.

Die Antragstellerin behauptet, dass sich der Antragsgegner im Zuge der religiösen Zeremonie dazu verpflichtet habe, an sie für den Fall des Scheiterns der Ehe eine so genannte Morgengabe (türkisch: mehir) in Höhe von 4.001,00 Euro zu zahlen.

In der Türkei sei diese ein wichtiger Bestandteil der Eheschließung und werde als solcher schriftlich festgehalten. Vorliegend sei die Urkunde von dem Imam selbst und von drei Zeugen unterschrieben worden. Die Beteiligten seien die Vereinbarung mit dem festen Willen eingegangen, dass diese auch rechtswirksam und durchsetzbar sein sollte.

Hierbei müsse beachtet werden, dass die Vereinbarung der Morgengabe nach dem vor staatlichen Gerichten nicht anwendbaren islamischen Recht verbindlich und nach Unterschrift durch die Zeugen auch wirksam sei. Für beiden Beteiligten sei als gläubigen Muslimen der religiöse Zusammenhang ihrer Eheschließung von großer Bedeutung gewesen.

Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens, in welchem auf die Nichteinhaltung der Schriftform hingewiesen wurde, hat die Antragstellerin ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Der Zeuge … und die anderen anwesenden Zeugen hätten die Urkunde im Auftrag und in Vertretung der Eheleute unterzeichnet. Die Antragstellerin beantragt, sowohl den Zeugen … als auch die drei Trauzeugen für diese Behauptung als Zeugen zu vernehmen. Daraus, dass nach Anfertigung der Urkunde die Eheleute zunächst ausdrücklich um Zustimmung gebeten worden seien und diese erteilt hätten, worauf die Unterschriften erst anschließend erfolgt seien, ergebe sich die Tatsache der Vollmachterteilung. Ausdrücklich sei auch nach der Zustimmung zur Morgengabe gefragt worden.

Weiter behauptet die Antragstellerin, dass die Zeugen bei einer Vermählung nach muslimischem Ritus auch und gerade im Hinblick auf eine Brautgeldvereinbarung stets auf Geheiß oder im Auftrag des jeweiligen Ehegatten unterschrieben. Sie beantragt zum Beweis dieser Tatsache die Vernehmung des Vorsitzenden des Zentralrates der Muslime in Köln.

Der Antragsgegner bestreitet, eine Morgengabe mit der Antragstellerin vereinbart zu haben. Er habe das von der Antragstellerin vorgelegte Dokument nun zum ersten Mal gesehen. Seine Ehe sei nach dem türkischen Zivilgesetzbuch geschlossen worden und nur danach zu beurteilen. Hätte er eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollen, so hätte er auch unschwer persönlich unterschreiben können. Dies habe er jedoch gerade nicht gewollt. Keineswegs habe er eine dritte Person eine Vollmacht erteilt, für ihn im Zuge der Eheschließung eine Vereinbarung zu treffen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anspruch der Antragstellern ist nach dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zu beurteilen und demnach nach türkischem Zivilrecht. Denn beide Ehegatten sind türkische Staatsangehörige.

Zur Überzeugung des Gerichts sind jedoch die Voraussetzungen einer wirksamen Vereinbarung über die Morgengabe nicht dargetan.

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