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Pilgerfahrt nach Mekka als Brautgabeversprechen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 39 Minuten

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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen.

Die Beteiligten lebten in Deutschland. Der Antragsgegner besitzt die libysche Staatsangehörigkeit und ist muslimischen Glaubens. Er schloss am 29. März 2007 vor dem Standesamt M. die Ehe mit der Antragstellerin, die deutsche Staatsangehörige und zum Islam konvertiert ist. Der standesamtlichen Eheschließung ging am 25. März 2006 eine Trauungszeremonie nach islamischem Ritus voraus, bei welcher der Imam eines in Deutschland ansässigen Kulturvereins anwesend war. Anlässlich der religiösen Zeremonie unterzeichneten die Beteiligten ein teilweise vorgedrucktes und mit „Akt der Eheschließung“ überschriebenes Schriftstück in deutscher Sprache, das unter anderem folgende Bestimmung enthielt:

„Mitgift Deckung: Pilgerfahrt“

Das Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2015 eingeleitet. Die Ehe der Beteiligten wurde durch familiengerichtlichen Beschluss vom 9. November 2016 rechtskräftig geschieden.

In dem vorliegenden, 2017 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin zuletzt beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl der Antragsgegner im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Der Sachverhalt weise wegen der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners einen Auslandsbezug auf, der eine kollisionsrechtliche Qualifikation des Brautgabeversprechens erforderlich mache. Dieses religiös geprägte Versprechen sei als allgemeine Ehewirkung einzustufen, weil sich regelmäßig und auch in diesem Einzelfall kein anderer Schwerpunkt finden lasse, welcher eine speziellere Anknüpfung der Brautgabe rechtfertigen könne. Maßgeblich sei daher nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF das deutsche Sachrecht.

In Anwendung deutschen Sachrechts sei von einer wirksamen Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile (§§ 145, 147 BGB) auszugehen. Ein Hadsch sei in islamischen Rechtsordnungen als Brautgabe üblich und könne somit bei einer religiös ausgestalteten Hochzeitszeremonie grundsätzlich vereinbart werden. Zwar sei in der Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt geregelt und die Pilgerreise auch nicht näher spezifiziert worden. Insoweit greife dispositives Recht, so dass die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB in der Regel sofort verlangt werden könne und bei mehreren Möglichkeiten der Durchführung im Zweifel nach § 243 Abs. 1 BGB eine Reise mittlerer Art und Güte geschuldet sei. Es fehle auch nicht am Rechtsbindungswillen, weil beide Beteiligte als gläubige Muslime eine nach islamischem Ritus wirksame Eheschließung gewollt hätten und sie von dem anwesenden Imam darauf hingewiesen worden seien, dass dies ohne die Vereinbarung einer solchen Brautgabe nicht möglich sei.

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