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Hund im Urlaub: trotz Zuschlag kein Essen und kein Zugang zum Speisesaal

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten der Reisende sich beim Reisebüro erkundigt, ob sein Zwergpudel mitgenommen werden könne und ob dieser an allen Urlaubsaktivitäten im Hotel teilnehmen könne.

Dies wurde den Reisenden (angeblich) vom Reisebüro zugesagt.

Hierfür entrichteten die Reisenden einen täglichen Zuschlag.

Im Hotel wurde dem Hund jedoch der Zutritt zum Speisesaal verwehrt, Hundefutter wurde ebenfalls nicht vom Hotel gestellt. Der Reisende ließ sich sein Essen dann aufs Zimmer bringen.

Einen Reisemangel erkannte das Gericht bei objektiver Betrachtung im verwehrten Zutritt nicht.

Die eng begrenzte Trennung von Hund und Halter während des Aufenthalts im Speisesaal stellt keinen Reisemangel iSd §§ 651c, 651f BGB dar. Hierbei handelte es sich um eine Unannehmlichkeit, die die Reisenden noch ersatzlos hinzunehmen haben.

Es liegen auch objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass eine Mitnahme des Hundes in den Speisesaal seitens des Hoteliers nicht gewünscht wurde. Darüber hinaus wurde diese Beeinträchtigung auch dadurch ausgeglichen, dass das Essen auf dem Zimmer serviert wurde.

Auch der Umstand, dass das Hotel kein Hundefutter bereitstellte, ist kein Reisemangel.

Der Zuschlag für die Mitnahme eines Hundes beinhaltet nicht die Kosten der Verpflegung des Hundes sondern ist lediglich ein Ausgleich für die erhöhte Dienstleistung des Hoteliers und als solcher allgemein üblich. Auch im Prospekt des Hotels fanden sich keine Hinweise darauf, dass auch Verpflegungsleistungen im Zuschlag enthalten seien und eine Verköstigung des Tieres erwartet werden kann.

Da dieses allgemein üblich ist, ist auch eine entgegenstehende Zusage einer Reisebüromitarbeiterin unbeachtlich. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters wäre in keinem Fall entstanden, da die Mitarbeiterin keine Vollmacht für die behaupteten Zusagen hatte.


LG Frankfurt/Main, 11.11.1999 - Az: 2/24 S 59/99, 2-24 S 59/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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