Im vorliegenden Fall ging es um eine Türkeireise, zu der auch ein Besuch bei einem Juwelier in Antalya gehörte. Der 72 Jahre alte
Reisende suchte auf dem Parkplatz Schutz vor der Sonne, nachdem er aus dem Bus ausgestiegen war. Hierbei bemerkte der Reisende einen (angeleinten) Wachhund und machte eine großen Bogen um diesen. Bei diesem Manöver wurde ein zweiter Wachhund auf den Reisenden aufmerksam. Die Kette des zweiten Hundes war so lang, dass der Reisende fast zu erreichen war. Als der Hund nach dem Fuß des Reisenden schnappte, wich dieser zurück und stürzte. Der Sturz führte zu schweren Verletzungen.
Vor Gericht ging es um die Frage, ob der
Reiseveranstalter für den Unfall haften muss.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Reiseveranstalter hafte, weil eine Warnung vor den Hunden erforderlich gewesen wäre, es sich um einen Routine-Ausflug handelte und der Reisebetreuer wusste, dass die Hunde sich dort befanden. Insbesondere der zweite Hund im schattigen Bereich war aber nur schwer zu erkennen. Mehrsprachige Warnschilder waren gar nicht vorhanden.
Zudem hätte der Veranstalter damit rechnen müssen, dass Reisende sich auch einmal von der Gruppe trennen.
Dass der Reisende vor dem schnappenden Hund zurückgewichen war, war ein natürliches Fluchtverhalten. Daher traf den Reisenden kein Mitverschulden.
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