Will ein Reisender seinen Reisevertrag nach § 651b BGB auf einen anderen Reisenden übertragen und nennt der Veranstalter daraufhin einen neuen Reisepreis, der im groben Missverhältnis zum vereinbarten ursprünglichen Reisepreis steht, so kann der von der Vertragsübernahme abgesehen und der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
AG Bad Homburg, 20.04.2015 - Az: 2 C 2576/14 (27)
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